Barrierefreier Wohnraum in neuen Wohnungsbauprojekten ist seit 2013 gesetzlich vorgeschrieben. Für das Schwandorfer Architekturbüro Knipl, Pracht + Partner gehört Bauen für Senioren und Menschen mit Behinderung seit Jahren zum Tagesgeschäft. „Auf dem Wohnungsmarkt sind Senioren mittlerweile eine begehrte Zielgruppe“, weiß Architekt Peter Pracht, „denn ihr Anteil an der Bevölkerung steigt mit der wachsenden Lebenserwartung und dem Rückgang an Geburten in Deutschland weiter an.“ Entsprechend häufig werden Immobilien mit Attributen wie „seniorengerecht“ oder „altersgerecht“ versehen, um sie für diese potenziellen Mieter oder Käufer im hohen Lebensalter attraktiv zu machen.

Doch was ist der Unterschied zwischen
barrierefrei, rollstuhlgerecht und seniorengerecht?

„Seniorengerecht“ oder „altersgerecht“ heißt nicht, dass die Wohnung komplett frei von Barrieren ist, sondern ist ein kaum definierter Begriff, der nicht selten lediglich als Verkaufsargument genutzt wird. Der Begriff „barrierefreiheit“ hingegen ist im § 4 des deutschen Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) genau definiert. Was im Bereich Bauen und Wohnen konkret als barrierefrei gilt, legt die DIN-Norm 18040 Teile 1-3 fest, macht dabei allerdings einen Unterschied zwischen „barrierefrei“ und „rollstuhlgerecht“.
Frei formuliert sind bauliche Anlagen demnach „barrierefrei“, wenn sie für Menschen mit Behinderung genauso und ohne Einschränkungen nutzbar sind wie für Menschen ohne Behinderungen. Die Norm unterscheidet zwischen dem öffentlichen Bereich und privat genutzten Wohnungen.

Im Wohnungsbau werden im Teil 2 der DIN zwei Standards unterschieden: „Barrierefrei nutzbare Wohnungen“ und „barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnungen“. Anforderungen für diesen Standard sind in der Norm gesondert mit einem „R“ gekennzeichnet und erfüllen automatisch alle Anforderungen der Barrierefreiheit, gehen aber, was den Platzbedarf von Bewegungsflächen, die Nutzbarkeit von Bedienelementen und die Ausstattung von Sanitärräumen betrifft, darüber hinaus. Als ein Beispiel sei unter anderem die Bewegungsfläche genannt, die bei reiner „Barrierefreiheit“ mit 120 x 120 cm ausreichend bemessen ist und bei „rollstuhlgerecht“ aber 150 x 150 cm benötigt.

Und was gerne vergessen wird

Die Bayerische Bauordnung schreibt seit 2013 in Art. 48 vor, dass in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein müssen.
Sind Aufzüge vorgeschrieben muss ein Drittel der Wohnungen barrierefrei erreichbar sein.
An die barrierefreien Wohnungen selbst werden ebenfalls besondere Anforderungen gestellt. Dabei kann vieles falsch gemacht werden.

Das Architekturbüro Knipl, Pracht + Partner aus Schwandorf beschäftigt sich schon lange intensiv mit dieser Materie, sowohl in der Planung als auch in der Bauleitung von Projekten für Senioren und Menschen mit Behinderung. Denn neben mehreren Wohnheimen für Menschen mit Behinderung, aber auch Pflegeeinrichtungen für Senioren, betreuen sie immer öfter auch die Errichtung von Wohnungsbauprojekten mit den oben angesprochenen Anforderungen.